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Zweitveröffentlichungsrecht (Teil 2)

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Zweitveröffentlichungsrecht (Teil 2)

Gemäß deutschem Urheberrechtsgesetz muss vor der Zweitveröffentlichung wissenschaftlicher Artikel eine einjährige Embargofrist eingehalten werden. Danach haben viele Autor*innen das Recht zur eigenständigen Manuskriptveröffentlichung (/Selbstarchivierung) im Internet.

Das Zweitveröffentlichungsrecht umfasst keine Bücher, Kapitel in Büchern, oder Artikel in nur einmalig erscheinenden Werken, wie individuelle Konferenzbände oder Festschriften. Es erstreckt sich lediglich auf wissenschaftliche Artikel in Zeitschriften oder mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammelbänden („eine periodisch erscheinende Sammlung“ nach § 38, Abs. 1 UrhG).

„Manuscript“, Photo: Eliza Evans, 2008 (CC BY-NC-ND)
Embargofristen für Zeitschriftenartikel

Anders als bei Zeitungsartikeln, bei denen die nochmalige Veröffentlichung durch die Autor*innen bereits unmittelbar nach dem Ersterscheinen erlaubt ist, wenn die Autor*innen keine ausdrücklich anderslautende Vereinbarung mit dem Verlag eingegangen sind (§38, Abs. 3 UrhG), gilt für andere Veröffentlichungsformate eine andere Regel. Bei Zeitschriftenartikeln und Artikeln in periodisch erscheinenden Sammelbänden müssen sich Autor*innen grundsätzlich an eine einjährige „Embargofrist“ halten, während derer sie ohne ausdrückliche Genehmigung des Verlages keine Zweitveröffentlichung  vornehmen dürfen, selbst wenn gar keine vertragliche Vereinbarung darüber geschlossen wurde (§38, Abs. 1 u. 2 UrhG) . Nach Ablauf von zwölf Monaten können die Autor*innen dann allerdings von ihrem Zweitveröffentlichungsrecht Gebrauch machen – es sei denn, sie haben zuvor einen anderslautenden Vertrag unterschrieben. Was aber geschieht dann?

Zweitveröffentlichung (/Selbstarchivierung) ohne Genehmigung des Verlages

Nicht selten haben Autor*innen Verlagsverträge unterschrieben, die dem veröffentlichenden Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte an ihren Artikeln länger als ein Jahr oder sogar zeitlich unbegrenzt überschreiben. Für wissenschaftliche Beiträge in Zeitschriften und periodisch erscheinenden Sammelbänden schiebt der Gesetzgeber hier für bestimmte Autor*innengruppen einen Riegel vor die Monopolisierungsbestrebungen der Verlage: man kann zwar solche Bedingungen im Vertrag festlegen, aber sie sind dann (nach Ablauf der einjährigen Embargofrist) schlichtweg ungültig:

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(§38, Abs. 4 UrhG)

Allerdings ist die Frage noch ungeklärt, inwieweit diese am 1.1.2014 in Kraft getretene Regelung auch rückwirkend gilt (de la Durantaye 2013; FAQ, Bruch 2015).

Zweitveröffentlichung als Recht auf Manuskriptveröffentlichung

Nach Ablauf eines Jahres nach der Erstveröffentlichung dürfen Autor*innen nunmehr also wissenschaftliche Beiträge in Fachzeitschriften oder periodischen Sammlungen im Internet zum Download bereitstellen ohne den Verlag zu fragen, sofern es sich nicht um eine kommerzielle Nutzung handelt. Das kann auf der eigenen Webseite geschehen, in Forschungsrepositorien, Datenbanken von Instituten, oder anderswo. Allerdings muss man beachten, dass man hierzu nur die Manuskriptversionen verwenden darf, also Textversionen, die zwar sämtliche Überarbeitungen nach dem Peer Review seitens des Verlages enthalten dürfen (und insofern inhaltlich völlig identisch mit der Erstveröffentlichung beim Verlag sein können), nicht aber die vom Verlag generierte pdf-Datei mit dem verlagseigenen Layout und Logo (FAQ, Bruch 2015). Optisch, sowie häufig auch in Bezug auf die Seitenzahlen, unterscheidet sich also die Manuskriptversion von der Verlagsversion. Wer dennoch die Verlagsversion verwenden möchte und keine klare vertragliche Erlaubnis dazu hat, muss den Verlag individuell um eine Genehmigung bitten. Alternativ kann man sich auch über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des betreffenden Verlages informieren (SHERPA/RoMEO). In manchen Fällen hat die eigene Institution, an der man arbeitet, auch schon spezielle Rechte und Lizenzen mit dem Verlag ausgehandelt.

Die hier dargestellten Inhalte dienen lediglich zur Information. Sie stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte dar.

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