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VAD Toolbox: „Aktuelles“

Zweitveröffentlichungsrecht (Teil 3)

Wissenschaftliche Autor*innen dürfen ein Jahr nach der Publikation bei einem Verlag eine Zweitveröffentlichung (/Selbstarchivierung) ihrer Artikel im Internet vornehmen. Allerdings gilt das deutsche Zweitveröffentlichungsrecht nur innerhalb Deutschlands, und ist zudem auf außeruniversitäre Bereiche beschränkt. Das deutsche Urhebergesetz erlaubt Autor*innen zwölf Monate nach der Publikation bei einem Verlag die Zweitveröffentlichung bzw. Selbstarchivierung ihrer wissenschaftlichen Artikel im

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Zweitveröffentlichungsrecht (Teil 2)

Gemäß deutschem Urheberrechtsgesetz muss vor der Zweitveröffentlichung wissenschaftlicher Artikel eine einjährige Embargofrist eingehalten werden. Danach haben viele Autor*innen das Recht zur eigenständigen Manuskriptveröffentlichung (/Selbstarchivierung) im Internet. Das Zweitveröffentlichungsrecht umfasst keine Bücher, Kapitel in Büchern, oder Artikel in nur einmalig erscheinenden Werken, wie individuelle Konferenzbände oder Festschriften. Es erstreckt sich lediglich auf wissenschaftliche Artikel in Zeitschriften

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Zweitveröffentlichungsrecht (Teil 1)

Das deutsche Urhebergesetz erlaubt Autor*innen nach der Publikation bei einem Verlag eine Zweitveröffentlichung (/Selbstarchivierung) von wissenschaftlichen Artikeln im Internet Viele wissenschaftliche Autor*innen kennen das: gerade hat man einen Artikel veröffentlicht, oder neue Fachkolleg*innen auf einer Konferenz kennengelernt, da folgt deren Frage, wo denn die eigenen Arbeiten nachzulesen seien. Eigentlich eine gute Sache, denn solches Interesse

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