VAD

Zweitveröffentlichungsrecht (Teil 3)

/

/

Zweitveröffentlichungsrecht (Teil 3)

Wissenschaftliche Autor*innen dürfen ein Jahr nach der Publikation bei einem Verlag eine Zweitveröffentlichung (/Selbstarchivierung) ihrer Artikel im Internet vornehmen. Allerdings gilt das deutsche Zweitveröffentlichungsrecht nur innerhalb Deutschlands, und ist zudem auf außeruniversitäre Bereiche beschränkt.

Das deutsche Urhebergesetz erlaubt Autor*innen zwölf Monate nach der Publikation bei einem Verlag die Zweitveröffentlichung bzw. Selbstarchivierung ihrer wissenschaftlichen Artikel im Internet (§38 UrhG). Projekte wie DeepGreen arbeiten mittlerweile bereits daran, wissenschaftliche Schriften nach Ablauf der Embargozeit automatisch Open Access verfügbar zu machen.

„Manuscript“, Photo: Eliza Evans, 2008 (CC BY-NC-ND)

Nicht selten stellen Verlage die pdf-Versionen von Zeitschriftenartikeln auch selbst online zur Verfügung (zum Beispiel aufgrund öffentlich geförderter Lizenzen, die Inhalte für bestimmte Institutionen, Konsortien oder sogar landesweit verfügbar machen). Allerdings geht damit für Autor*innen oder andere Nutzer nicht automatisch die Erlaubnis einher, die dort heruntergeladenen pdf-Versionen nun ihrerseits auf einer anderen Seite in Netz zu stellen.

Zahlungen für die digitale Verlagsversion

Manche Verlage bieten auch eine individuelle Zahlungsoption an: Autor*innen zahlen dann eine bestimmte Summe für das Privileg, dass ihr Artikel unmittelbar nach oder parallel zur Druckveröffentlichung vom Verlag online gestellt wird, oder sie ihre Artikel selber digital in der Verlagsversion veröffentlichen dürfen. (Es gibt verschiedene Formen von Open-Access-Regelungen; siehe auch „Open Access: Grün und Gold„) Hier stellt sich natürlich die Frage, ob dieses Finanzierungsmodell, in dem Autor*innen ihre Rechte gewissermaßen „zurückkaufen“, fair für Autor*innen und für die Öffentlichkeit ist. Zudem tun sich dabei auch Ungleichheiten auf, denn finanzstarke Institutionen könn(t)en für ihre Mitarbeiter*innen zahlen, um den Zitationsindex ihrer Institution zu erhöhen, während kleinere Institute oder freie Wissenschaftler*innen sich dies nicht leisten können.

Das deutsche Zweitveröffentlichungsrecht soll nun die Rechte von Autor*innen stärken, indem es ihnen nach Ablauf eines Jahres auch ohne Zustimmung des Verlages eine Zweitveröffentlichung erlaubt.

Wo gilt das deutsche Zweitveröffentlichungsrecht?

Prinzipiell gilt das Zweitveröffentlichungsrecht als deutsches Recht nur in Deutschland. Entscheidend dabei sind der Verlagssitz und der Erscheinungsort der Zeitschrift oder des Sammelbandes (nicht der Wohnort der Autor*innen) (FAQ, Bruch 2015). Bereits die EU-weite Anwendbarkeit des Gesetzes zur Zweitveröffentlichung ist unter Juristen umstritten, obwohl es bereits seit längerem EU-Richtlinien für eine angestrebte Harmonisierung innerhalb Europas gibt und durchaus auch vergleichbare Initiativen zur Einführung von Zweitveröffentlichungsrechten in anderen europäischen Ländern existieren, etwa in Österreich und in der Schweiz (Tesch et al. 2018). Außerhalb Europas verliert das deutsche Zweitveröffentlichungsrecht in jedem Falle wohl seine Wirkungskraft. Autor*innen, die bei internationalen Verlagen veröffentlicht haben, müssen sich also weiterhin (zum Beispiel bei SHERPA/RoMEO) informieren, welche Möglichkeiten der Zweitveröffentlichung ihr jeweiliger Verlag ihnen einräumt.

Wer darf das Zweitveröffentlichungsrecht ausüben?

Obwohl der Gesetzestext selber alle „Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden ist“ (§38, Abs. 4 UrhG) einschließt, wozu zweifellos auch Universitätsangehörige zählen, schränkt die einleitende Begründung zur Gesetzesnovelle die Gruppe der berechtigten Autor*innen erheblich ein:

Dies umfasst Forschungstätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Der Anwendungsbereich des Zweitveröffentlichungsrechts ist auf diese Bereiche beschränkt, da hier das staatliche Interesse an einer Verbreitung der Forschungsergebnisse besonders hoch ist. Anders als beispielsweise bei der rein universitären Forschung ist es üblich, dass der Staat bei der staatlichen Förderung Vorgaben hinsichtlich der Ziele und der Verwertung der Forschung macht. Diese Differenzierung lässt sich mit dem unterschiedlichen Gewicht des staatlichen Interesses an der Verbreitung und Verwertung der Forschungsergebnisse begründen.

(Deutscher Bundestag, 08.05.2013, Gesetzesentwurf, S. 9)

Wissenschaftler*innen an öffentlich geförderten außeruniversitären Einrichtungen und Instituten (wozu zum Beispiel die Max-Planck-Institute und die Helmholtz-Gesellschaft zählen) können demnach das Recht auf Zweitveröffentlichung pauschal in Anspruch nehmen (FAQ, Bruch 2015). Universitätsmitarbeiter*innen dagegen sind von diesem Recht ausgeschlossen, es sei denn, sie können für ihr individuelles Projekt eine mindestens 50%ige außeruniversitäre, öffentliche Projektförderung nachweisen (wozu auch Fördergelder, Sachmittel, Projektkostenzuschüsse und nicht ausbildungsbezogene Stipendien gerechnet werden) (Bruch und Pflüger, 2014; FAQ, Bruch 2015). Freie Forschung, die auf Selbstfinanzierung oder Finanzierungen durch private Stiftungen beruht, findet im Zweitveröffentlichungsrecht keine Berücksichtigung. Ebenso wenig werden außerhalb Deutschlands und Europas lebende und arbeitende Autor*innen erwähnt, die bei deutschen Verlagen publizieren. Es bleibt ungeklärt, ob auch Finanzierungen seitens außereuropäischer Staaten in die Definition der „öffentlichen Gelder“ eingeschlossen sind.

Kritik am bestehenden Zweitveröffentlichungsrecht

Mehrere der Regelungen im deutschen Zweitveröffentlichungsrecht haben bereits Kritik ausgelöst. Der deutsche Bundesrat vermerkte im Jahr 2013 in seinem Beschluss:

Der Bundesrat stellt fest, dass § 38 Absatz 4 Satz 1 UrhG-neu, dessen Anwendungsbereich sich zumindest im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch auf das gesamte, an den Hochschulen beschäftigte wissenschaftliche Personal erstrecken muss, dem begünstigten Personenkreis ein vertraglich nicht abdingbares Recht auf Zweitveröffentlichung eröffnet. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass eine dem europäischen Stand der Diskussion entsprechende Gesetzesfassung eine in der Regel sechsmonatige Embargofrist sowie eine Anwendung der Norm auch auf nur einmal jährlich erscheinende Sammlungen vorgesehen hätte …

(Bundesrat, 20.09.2013, Beschluss, S. 2)

Allerdings bleibt festzustellen, dass die vom Bundesrat geforderten Änderungen aus politischen Gründen in der seit 1. März 2018 geltenden Gesetzesnovelle nicht mit verankert wurden (siehe auch Aktionsbündnis, 28.02.2018). Dies führt dazu, dass manche Kritiker sogar die Verfassungsgemäßheit einiger der darin enthaltenen Regelungen in Frage stellen.

Die hier dargestellten Inhalte dienen lediglich zur Information. Sie stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte dar.

Hier geht es weiter zum Beitrag Zweitveröffentlichungsrecht Teil 4.

Facebook
Twitter
LinkedIn
Email
Print